Von
vielen Vereinen, Organisationen und Initiativen, z.B. in der Kinder- und
Jugendhilfe, im Pflegebereich, beim Sport oder bei den Rettungsdiensten, wird
vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit ein Führungszeugnis erbeten. Doch was
bedeutet das eigentlich? Hier ein paar nützliche Hinweise zum Thema „Führungszeugnis“:
Wer kann ein Führungszeugnis bekommen?
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt werden (so genanntes Führungszeugnis).
Was steht in einem Führungszeugnis?
Wenn in einem Führungszeugnis steht: "Inhalt: Keine Eintragung", dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf.
Anderenfalls
werden im Führungszeugnis die wichtigsten Angaben zu einer ergangenen
rechtskräftigen Verurteilung, die im Bundeszentralregister eingetragen ist, vermerkt.
Zum Beispiel das Datum der Verurteilung, die Straftat und die Höhe der
festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Es werden aber nicht alle
Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So gilt beispielsweise
in der Regel eine bestimmte Frist, nach deren Ablauf Verurteilungen nicht mehr
im Führungszeugnis vermerkt werden. Auch so genannte kleinere Verurteilungen zu
Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht
mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt,
obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind, es sei denn, es wurden
bestimmte Sexualstraftaten (§§ 174-180 StGB, 182 StGB) begangen. Zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von
bis zu 2 Jahren werden in der Regel ebenfalls nicht ins Führungszeugnis eingetragen.
Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?
Mit
dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 ist in §§ 30a,31
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein so genanntes „erweitertes Führungszeugnis“
eingeführt worden, welches u.a. über Personen erteilt werden kann, die beruflich,
ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder
werden sollen.
Der Unterschied zu einem „einfachen“ Führungszeugnis ist u.a., dass im erweiterten Führungszeugnis über die Verurteilungen zu den bereits genannten Straftatbeständen §§ 174-180 StGB, 182 StGB hinaus bestimmte, in § 32 Abs. 5 BZRG genannte, weitere Sexualstraftaten im Führungszeugnis vermerkt werden, weil deren Offenlegung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen immer angezeigt ist.
Das erweiterte Führungszeugnis wird auf Antrag ausschließlich nur für einen begrenzten Adressatenkreis ausgestellt. Das Antragsverfahren stellt sich hierbei im Grundsatz wie bisher dar, d. h. der Betroffene muss den Antrag bei der zuständigen Meldebehörde stellen. Ergänzend hat er dort jedoch zusätzlich eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesjustizamt: http://www.bundesjustizamt.de/ > Themen > Strafrecht > Bundeszentralregister
Wo kann ich ein Führungszeugnis beantragen? Welche Gebühren fallen an?
Sowohl das erweiterte als auch das „einfache“ Führungszeugnis können bei allen kommunalen Meldebehörden (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) beantragt werden. Die Gebühr beträgt jeweils 13 Euro. Die Meldebehörden können bei Freiwillig Engagierten, die ihr Engagement nachweisen können, aus Billigkeitsgründen von der Gebührenerhebung für das Führungszeugnis absehen. Voraussetzung hierfür ist jedenfalls, dass der Antrag auf Gebührenbefreiung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses gestellt wird.
Wie kann ich mein ehrenamtliches Engagement bei der Meldebehörde nachweisen?
Einen Musterbrief zur Bescheinigung des ehrenamtlichen Engagements finden Sie hier

